Statuten

Statuten des Vereins OLK Fricktal

I. Namen und Sitz

(1) Unter dem Namen «OL-Klub Fricktal» besteht seit dem 25.11.1978 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Möhlin.

II. Zweck

(2) Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der Orientierungsläufer im Fricktal. Er fördert Ausübung und Verbreitung des OL-Sportes sowie die Pflege der Kameradschaft. Der Verein ist Mitglied des kantonalen und nationalen OL-Verbandes.

III. Mitgliedschaft

(3) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.

Es gibt die folgenden Mitgliedschaftskategorien:

1) Aktivmitglieder
Aktivmitglieder können ab dem 18 Altersjahr aufgenommen werden.

2) Jugendmitglieder
Jugendmitglieder können bis zum 18. Altersjahr aufgenommen werden.

3) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, welche sich um den Verein oder den OL im Allgemeinen aussergewöhnliche Verdienste erworben haben. Die Ehrung wird an der GV beschlossen.

4) Gönnermitglieder
Wer gewillt ist, den Verein materiell zu unterstützen, kann diesem als Gönner beitreten.

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung.

(4) Der Jahresbeitrag für die Mitglieder wird jährlich von der Generalversammlung festgesetzt. Er beträgt maximal CHF 100.00.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1) Austritt
2) Ausschluss
3) Todesfall

Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand auf Ende Jahr.

Ein Ausschluss durch den Vorstand kann nur erfolgen, wenn sich das Mitglied unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss gilt per sofort. Eine Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung besteht nicht.

IV. Organe

(6) Die Organe des Vereins sind:
A. Generalversammlung
B. Vorstand
C. Revisionsstelle

A. Generalversammlung

((7) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten drei Monate des Jahres statt.

Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich und per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.

(8) Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

(9) Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind Folgende:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
b) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle;
c) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
d) Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge für die Mitglieder;
e) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
f)Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
g) Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte;
h) Änderung der Statuten;
i) Auflösung des Vereins.

(10) Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nicht zulässig.

Bei der Beschlussfassung über die eigene Décharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

B. Vorstand

(11) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident den Stichentscheid geben.

(12) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Präsident
b)Vizepräsident
c) Aktuar
d) Kassier
e)Technischer Leiter

Ämterkumulation ist zulässig.

(13) Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Es sind dies insbesondere:
a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung;
b) Erlass von Reglementen;

Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden.

(14) Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Ein Vorstandsmitglied zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.

C. Revisionsstelle

(15) Die Generalversammlung kann zwei natürliche oder juristische Person, welche nicht Mitglied des Vereins sein müssen, als Revisionsstelle für jeweils eine Amtsdauer von zwei Jahren wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(16) Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft.

Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber Kassier und Vorstand.

V. Vereinsvermögen und Haftung

(17) Das Vermögen des Vereins setzt sich aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus Überschüssen der Vereinsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen zusammen.

(18) Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

VI. Statutenänderung und Auflösung

(19) Für eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig.

(20) Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die zweckgebundene Verwendung des Liquidationserlöses.

VII. Inkrafttreten der Statuten

(21) Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Generalversammlung 2010 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt. Die Statuten ersetzen diejenigen vom 25. November 1978

Der Präsident, der Aktuar: